Klinischer Mehraufwand Bedeutung

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klinischer Mehraufwand

klinischer Mehraufwand Logo #40086Nach der geltenden Rechtslage ist der Bund gemäß § 55 KAG verpflichtet, den Trägern der Universitätskliniken jene Mehrkosten zu ersetzen, die sich aus der Inanspruchnahme der Spitalseinrichtungen für Zwecke der Forschung und Lehre ergeben (sog. `Klinischer Mehraufwand`).
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